EIGNUNGS- UND EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN
Nachweis der Erfüllung körperlicher und gesundheitlicher Voraussetzungen von Beschäftigten
Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung unterstützt Sie Betriebsarzt und Arbeitsmediziner Dr. med. Heinz-Jörg Schlünzen in der Funktion eines medizinischen Gutachters. Dabei geht es darum, in Ihrem Auftrag als Arbeitgeber die gesundheitliche Eignung eines Arbeitnehmers im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit zu überprüfen.
Denn jede berufliche Tätigkeit stellt gewisse Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers: Einige müssen längere Zeit stehen können, andere sollten in der Lage sein, schwere Lasten zu heben, wieder andere sitzen für viele Stunden am Steuer eines Fahrzeugs. Es gibt Fälle, da ist eine Einstellungsuntersuchung nur ein besonderer Wunsch des zukünftigen Arbeitgebers. Andere Einstellungsuntersuchungen wiederum sind Vorschrift. Hier einige Beispiele für Eignungsuntersuchungen und Tauglichkeitsprüfungen, die wir in der Schlosspraxis Dres. Schlünzen in Probsteierhagen nahe Kiel für Sie – im Rahmen der Arbeitsmedizin – durchführen:
Unsere Leistungen im Überlick:
- G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- G 26 – Tragen von schwerem Atemschutzgerät bei der Feuerwehr (www.hfuknord.de)
- G 28 – Arbeiten in sauerstoffreduzierter Athmosphäre (Permatec, OxyReduct, Perma Safe)
- G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
- H 9 (jetzt G25 + G41) – Baumarbeiten mit / ohne Seilklettertechnik – SKT
- Begasungen (TRGS 512 & TRGS 513)
- Sehtest nach DIN EN 473
- AWMF-Leitlinie: deutsche Offshore Windparks in der deutschen Nord- und Ostsee (früher DGMM)
- Fahr-Erlaubnis-Verordnung (FeV) und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF): Bus Taxi LKW
- Einstellungsuntersuchung
- Jugendarbeitsschutzuntersuchung
- Mutterschutzgesetz § 3 und 4 – Beschäftigungsverbot
- Nachtarbeit (Arbeitszeitordnung ArbZO § 6 Abs. 3)
- Sportboot-Führerschein
- Sporttauglichkeit
- Tauchtauglichkeit (GTÜM)
Eignungsuntersuchungen & Jugendschutz
Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht eine verpflichtende ärztliche Untersuchung von Jugendlichen vor dem Eintritt ins Berufsleben vor. Diese Untersuchung dient in erster Linie dem Arbeitsschutz der Jugendlichen. Ein grundlegendes Ziel des JArbSchG ist es nämlich, Jugendliche am Beginn eines langen Arbeitslebens vor Arbeiten zu schützen, die sie physisch und psychisch gefährden können.
Eignungsuntersuchungen und Personenschutz
Gleiches gilt, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit anderer Personen steht. Wenn also gesundheitliche Probleme, die während der Tätigkeit auftreten, andere Personen gefährden könnten. Dies gilt zum Beispiel im Rahmen der Personenbeförderung, etwa bei Busfahrern, Lokführern oder Piloten.
Eignungsuntersuchungen und Arbeitsrecht
Die Novelle der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von 2016 hebt an mehreren Stellen sehr deutlich hervor, dass arbeitsmedizinische Vorsorge vollständig getrennt von Eignungsuntersuchungen betrachtet werden muss.
Zentrales Ziel der Neufassung der ArbMedVV ist die Stärkung des Rechtes der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das bedeutet, dass Beschäftigte grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Sachverhalte offenbaren wollen. Deshalb beinhalten Eignungsuntersuchungen auch immer arbeitsrechtliche Aspekte, die es zu beachten gilt.
So müssen grundsätzlich bei allen Einstellungsuntersuchungen die Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (hinsichtlich Gesundheitsdaten ggf. nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG) berücksichtigt werden.
Das Fragerecht der Arbeitgeber umfasst laut BAG u. a. folgende Punkte:
- Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen bzw. Kolleginnen oder Kunden bzw. Kundinnen gefährden?
Diagnostik bei Eignungsuntersuchungen
Selbstverständlich beschränkt sich die von uns in diesem Rahmen durchgeführte Diagnostik allein auf die später tatsächlich durchzuführenden Tätigkeiten. Als geeignet gelten Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich dann, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Konstitution dazu in der Lage sind, den für sie vorgesehenen Tätigkeiten nachzukommen – ohne dabei sich selbst oder andere zu gefährden. Zur Aufklärung über eine eventuelle Selbstgefährdung dient ggf. ergänzend die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Arb-MedVV.
Aufklärung und Zustimmung zur Eignungsuntersuchung
Wichtig ist auch, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin grundsätzlich solchen Untersuchungen zustimmen muss. Niemand kann gezwungen werden, sich einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Weigern sich Bewerber oder Bewerberinnen an der Untersuchung in Teilen oder gänzlich mitzuwirken, vermerken wir lediglich, dass von unserer Seite keine Aussage zur Eignung getroffen werden kann. Deshalb klären wir auch vor jeder Eignungsuntersuchung den oder die Betroffenen sorgfältig auf. Denn nur wer genau beurteilen kann, worauf sich die Untersuchung bezieht, der kann auch eindeutig zustimmen.
Schweigepflicht bei Eignungsuntersuchungen
Liegt uns keine wirksame Einwilligung in die Übermittlung von medizinischen Daten von Seiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin vor, dürfen wir übrigens keinesfalls dem Arbeitgeber unsere ärztlichen Diagnosen oder Befunde aus der Untersuchung mitteilen.
Eignungsuntersuchung und Persönlichkeitsrechte
Vor diesem Hintergrund lässt sich sehr gut nachvollziehen, dass solche Eignungsuntersuchungen einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers darstellen. Sie dürfen daher nur basierend auf einer Rechtsgrundlage, wie z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz, in der Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung oder durch individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen festgelegt, durchgeführt werden!